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   LG Stralsund, 29.09.2011 - 6 O 245/11   

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https://dejure.org/2011,28601
LG Stralsund, 29.09.2011 - 6 O 245/11 (https://dejure.org/2011,28601)
LG Stralsund, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 O 245/11 (https://dejure.org/2011,28601)
LG Stralsund, Entscheidung vom 29. September 2011 - 6 O 245/11 (https://dejure.org/2011,28601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 29 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 1 BGB, § 270 Abs 4 BGB
    Örtlich zuständiges Gericht: Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. Schadensersatz wegen Reisemangel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reiseveranstalter - Klageort auf Reisepreisrückzahlung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

    Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag

    Auszug aus LG Stralsund, 29.09.2011 - 6 O 245/11
    Erfolgt die Buchung über einen Reiseveranstalter, und eben dies macht der Kläger vorliegend geltend, so ist demgegenüber regelmäßig am Sitz des Veranstalters, hier also am Sitz der Beklagten, zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778 f., das sich zwar unmittelbar nur auf eine Klage des Gastwirtes gegen den Reiseveranstalter bezieht, der im eigenen Namen gebucht hat, aber darüber hinaus den Leitgedanken, dass der einheitliche Erfüllungsort nur auf die Direktbucherbeziehung Anwendung findet, zum Ausdruck bringt; ferner wie hier generell für eine Nichtanwendung des einheitlichen Erfüllungsortes der Beherbergungsstätte auf Buchungen über einen Reiseveranstalter Wern, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 14 "Beherbergungsvertrag" = Seite 130; weiterhin wie hier auch Nettesheim, BB 1986, 547, 549, der den Gerichtsstand des Beherbergungsortes gleichfalls auf die Direktbuchung beim Beherbergungswirt beschränkt; soweit einige Kommentarautoren demgegenüber auch für den Reisevertrag eine Klage am Ort der Beherbergungsstätte als möglich in Erwägung ziehen, räumen sie zumindest ein, dass dies nur "eventuell" oder "uU" in Betracht komme und im Übrigen jedenfalls "unpraktikabel" sei; so u.a. Heinrich, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 32, Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 30, und Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 25 "Reisevertrag" = Seite 142).
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